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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der ERHARDT Markisenbau GmbH
(Stand: April 2022)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der ERHARDT Markisenbau GmbH (nachfolgende „ERHARDT“ genannt) gelten für alle Verträge sowie für Schuldverhältnisse durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnliche vor- oder nachvertragliche geschäftliche Kontakte mit ERHARDT, welche den Verkauf und die Lieferung von Waren oder sonstige Leistungen (insb. Werkleistungen) zum Gegenstand haben; sie gelten nur für Kunden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, wenn nicht in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist. Sie gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende oder diese ergänzenden Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, ERHARDT stimmt deren Geltung ausdrücklich in Textform zu. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn ERHARDT in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt und den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht widerspricht.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen ERHARDT und dem Kunden ist der in Textform geschlossene Liefervertrag einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Ergänzungen oder Abänderungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind Mitarbeiter von ERHARDT nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
(3) Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von ERHARDT gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsabschlüsse mit dem Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert einbezogen werden.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Angebotsunterlagen
(1) Die Angebote von ERHARDT sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten ist. Ein Vertrag mit ERHARDT kommt erst durch die Bestellung des Kunden und eine damit übereinstimmende Annahmeerklärung oder Auftragsbestätigung durch ERHARDT oder durch die Auslieferung der bestellten Ware zustande. Nach Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden werden Änderungen der Bestellung durch den Kunden von ERHARDT unentgeltlich nur ausgeführt, wenn diese innerhalb von 3 (drei) Arbeitstagen nach Zugang der Auftragsbestätigung in Textform (E-Mail) bei ERHARDT eingehen. Für Änderungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der vorstehenden 3-Tages-Frist bei ERHARDT eingehen, werden die anfallenden Kosten dem Kunden nach deren Mitteilung durch ERHARDT berechnet, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Tages nach Zugang der Mitteilung in Textform (E-Mail) widerspricht. Im Falle des Widerspruchs führt ERHARDT die ursprüngliche Bestellung ohne Berücksichtigung des Änderungswunsches aus. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, das für ihn produzierte Produkt abzunehmen.
(2) Bestellungen werden von ERHARDT nur entgegengenommen und bearbeitet, wenn das dafür vorgesehene Bestellformular (oder das Online-Ordering-System EOS) verwendet und alle Angaben vollständig ausgefüllt sind. Sonderanfertigungen, die auf den zum Zeitpunkt der Bestellung vorhandenen Formularen nicht abgebildet werden können, werden individuell entgegengenommen.
(3) An von ERHARDT dem Kunden zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich ERHARDT alle Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen von ERHARDT, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der schriftlichen Zustimmung von ERHARDT.
§ 3 Lieferung und Leistung
(1) Leistungsumfang, Leistungszeitpunkt und Leistungsort bestimmen sich gemäß dem zwischen ERHARDT und dem Kunden vereinbarten Einzelvertrag.
(2) Wenn nicht anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung von Waren als Versendungskauf. Die Kosten des Transports/der Versendung zum vereinbarten Lieferort trägt, wenn nicht anderes vereinbart ist, der Kunde.
(3) Sofern der Kunde keine besondere Weisung erteilt, ist ERHARDT berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Ware wird im Falle der Versendung von ERHARDT nur dann und jeweils auf Kosten des Kunden gegen Transportschäden (Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser oder sonstige Transportschäden) versichert, wenn der Kunde dies in Textform ausdrücklich gegenüber ERHARDT zum Ausdruck bringt.
(4) Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von ERHARDT. Wird ERHARDT trotz Abschluss von entsprechenden Deckungsgeschäften von ihren Lieferanten nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, ohne dass ERHARDT dies zu vertreten hat, wird ERHARDT von seiner Lieferverpflichtung gegenüber dem Kunden frei.
(5) ERHARDT ist berechtigt, Änderungen der vereinbarten Leistung hinsichtlich Konstruktion, Material und/oder Ausführung vorzunehmen, wenn diese aufgrund einer nach Vertragsschluss eingetretenen Änderung von technischen Normen oder Sicherheitsbestimmungen oder zur Verbesserung der Sicherheit und/oder Funktionalität des Liefergegenstandes erfolgen und dem Kunden unter Berücksichtigung von dessen berechtigten Interessen zumutbar sind.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Verjährung
(1) Soweit nichts anderes vereinbart, gelten jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Nettopreise von ERHARDT ausgewiesenen Listenpreise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. ERHARDT behält sich das Recht vor, vereinbarte Preise nach Vorankündigung von mindestens 30 Kalendertagen angemessen zu erhöhen, wenn ein erheblicher Anstieg der Kosten (Einkaufspreise) für Rohstoffe, Energie oder andere produktionsbezogene Kosten gegenüber dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung vorliegt. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, von dem geschlossenen Vertrag zurückzutreten, wenn die Listenpreise im Zeitpunkt der Lieferung um mehr als 3 Prozentpunkte von den Listenpreisen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abweichen.
(2) Wenn den vereinbarten Preisen die Listenpreise von ERHARDT zugrunde liegen und die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, so gelten jeweils die bei Lieferung gültigen Listenpreise von ERHARDT (jeweils abzüglich eines ggf. vereinbarten Rabatts). Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, von dem geschlossenen Vertrag zurückzutreten, wenn die Listenpreise im Zeitpunkt der Lieferung um mehr als 3 Prozentpunkte von den Listenpreisen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abweichen. Ein individuell vereinbarter Festpreis ist unveränderlich.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, gelten alle Preise zuzüglich Verpackung und Kosten für die Lieferung zum vereinbarten Lieferort. Montagekosten sind jeweils nicht in den Listenpreisen enthalten. Der Kunde ist verpflichtet, mitgelieferte Transportverpackungen gemäß den Bestimmungen des Verpackungsgesetzes auf eigene Kosten zu entsorgen bzw. zu recyceln.
(4) Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge für Lieferungen und/oder Leistungen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig. ERHARDT gewährt Skonti nur aufgrund individueller einzelvertraglicher Vereinbarung. Eine Rechnung gilt nur dann als bezahlt, wenn ERHARDT der Rechnungsbetrag in voller Höhe auf dem in der Rechnung genannten Konto gutgeschrieben und nicht widerrufen wird. Zahlungen mittels Scheck werden nicht akzeptiert.
(5) ERHARDT versendet Rechnungen ausschließlich auf elektronischem Weg per E-Mail an die vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass elektronisch übermittelte Rechnungen an die von ihm ERHARDT bekannt gegebene E-Mail-Adresse zugestellt werden können. Er wird insbesondere technische Einrichtungen wie z.B. Filterprogramme oder Firewalls entsprechend adaptieren bzw. überprüfen. Automatisierte Antwortschreiben an ERHARDT (z.B. Abwesenheitsnotizen) stehen dem Rechnungszugang nicht entgegen. Ein postalischer Rechnungsversand erfolgt nur aufgrund individueller schriftlicher Vereinbarung zwischen ERHARDT und dem Kunden.
(6) Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, ist ERHARDT berechtigt, ab Eintritt des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. ERHARDT hat daneben gem. § 288 Abs. 5 BGB Anspruch auf Zahlung einer Schadenspauschale in Höhe von 40 Euro. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt in jedem Fall vorbehalten.
(7) ERHARDT ist berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist. Von mangelnder Leistungsfähigkeit ist u. a. auszugehen, wenn eine entsprechende Auskunft eines Kreditversicherers oder einer Auskunftei (z. B. Creditreform) vorliegt. ERHARDT kann in diesen Fällen eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug um Zug gegen die Leistung nach ihrer Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann ERHARDT vom Vertrag zurückzutreten.
(8) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ERHARDT anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden auch unter diesen Voraussetzungen nur zu, wenn seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
(9) Ansprüche von ERHARDT auf Vergütung verjähren in fünf Jahren.
§ 5 Lieferfristen und Lieferverzögerung
(1) Lieferfristen werden individuell vereinbart oder von ERHARDT bei der Annahme der Bestellung angegeben. ERHARDT ist berechtigt die Lieferfrist zu verlängern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen und die Verlängerung unter Berücksichtigung der Interessen von ERHARDT für den Kunden zumutbar ist. Im Falle einer solchen Verlängerung der Lieferfrist stehen dem Kunden keine Schadenersatzansprüche wegen Verzug zu. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt zudem die Klärung aller technischen und organisatorischen Fragen, den rechtzeitigen Eingang aller vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, wie technischer Angaben, behördlicher Genehmigungen und Freigaben sowie die Leistung vereinbarter Voraus- oder Anzahlungen voraus. Kommt der Kunde derartigen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit ERHARDT die Verzögerung zu vertreten hat.
(2) Teillieferungen sind ERHARDT gestattet, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Sie stellen ein selbständiges Geschäft dar und können gesondert abgerechnet werden.
(3) Ist ERHARDT durch Ereignisse im Sinne Höherer Gewalt, daran gehindert, die vereinbarten Lieferfristen einzuhalten, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. ERHARDT wird den Kunden von den Umständen und der voraussichtlichen Lieferverzögerung informieren. Wird aufgrund von Ereignissen Höherer Gewalt die Lieferung unmöglich oder ist diese mit vertretbarem wirtschaftlichem Aufwand nicht möglich, sind die Vertragspartner jeweils berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird ERHARDT im Fall des Rücktritts unverzüglich erstatten.
(4) Als Höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse, soweit sie nicht im Einfluss- oder Verantwortungsbereich von ERHARDT oder seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen liegen sowie solche Ereignisse, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren, – außerhalb des Verantwortungs- oder Einflussvermögens von ERHARDT oder ihrer Erfüllungsgehilfen liegen, soweit ihre Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen von ERHARDT nicht verhindert werden können. Hierzu zählen u. a. Krieg (erklärt oder nicht), kriegsähnliche Zustände, polizeiliche oder militärische Maßnahmen, staatlich angeordnete Betriebsschließungen oder Quarantäne-Maßnahmen, Aufruhr, Revolution, Rebellion, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Tumult, Ausschreitungen, Blockade, Embargo, Betriebs-Sabotage, Zerstörung von Zufahrtswegen, Pandemien/Epidemien, unkontrollierte Einwirkung von Kernenergie, Feuer, Überschwemmungen, Unwetter jeder Art im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Erdrutsch oder die Folgen von Blitzschlag.
§ 6 Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über.
(2) Bei Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bereits mit ihrer Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über, auch wenn ERHARDT die Kosten der Versendung übernimmt. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen ERHARDT zusätzlich zur Versendung die Montage, Aufstellung oder sonstige Leistungspflichten übernimmt.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auch dann auf den Kunden über, wenn er im Verzug der Annahme ist.
(4) Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen (z.B. unrichtige Lieferadresse; Fehlen einer geeigneten Entlade- und Lagermöglichkeit; Fehlen eines geeigneten Entladepersonals), ist ERHARDT – unbeschadet des Rechts auf Rücktritt vom Vertrag gemäß Absatz 5 berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Unbeschadet der Geltendmachung eines höheren Schadens ist ERHARDT berechtigt, 15 % des Netto-Vertragspreises als Entschädigung ohne Nachweis zu fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden nicht oder in niedrigerem Umfang entstanden ist.
(5) ERHARDT ist im Falle des Annahmeverzugs des Kunden berechtigt, nach erfolgloser angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall kann ERHARDT sämtliche Kosten und Aufwendungen ersetzt verlangen, die ihr durch den Rücktritt entstanden sind. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB ist die Fristsetzung entbehrlich.
§ 7 Gewährleistung
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln iSd §§ 434, 435 BGB gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In jedem Fall unberührt bleiben die Sondervorschriften für den Rückgriff des Unternehmers innerhalb einer Lieferkette bei Endlieferungen an Verbraucher (§§ 478, 479 BGB). Rückgriffsrechte des Kunden gegenüber ERHARDT bestehen nur, soweit der Kunde mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat.
(2) Die von ERHARDT oder ihren Erfüllungsgehilfen veröffentlichten Aussagen über Eigenschaften von Waren, Maße oder Leistungsdaten in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Werbung und Preislisten gehören nur dann zu deren vereinbarter Beschaffenheit, wenn sie Bestandteil des Einzelvertrages mit dem Kunden geworden sind. Gleiches gilt für Eigenschaften, die sich aus Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Muster oder Proben, ergeben, die dem Kunden von ERHARDT überlassen werden.
(3) Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung an ihn oder an einen von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder solcher Mängel, die bei unverzüglicher, sorgfältiger Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn er den Mangel nicht binnen einer Frist von sieben Werktagen nach der Ablieferung in Textform gegenüber ERHARDT anzeigt. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Kunden genehmigt, wenn er den Mangel nicht binnen einer Frist von sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt, in dem sich der Mangel zeigte, in Textform gegenüber ERHARDT anzeigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt jeweils die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(4) Bei Sachmängeln der gelieferten Ware ist ERHARDT nach ihrer Wahl, die binnen angemessener Frist zu treffen ist, zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Nach zwei erfolglosen Versuchen der Nachbesserung ist der Kunde berechtigt, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten, Minderung des Kaufpreises und/oder Schadenersatz nach Maßgabe von § 8 zu verlangen. Vorstehende Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die zwei erfolglosen Nachbesserungsversuche denselben Mangel betreffen.
(5) Der Kunde hat ERHARDT die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware spätestens 14 Tage nach Anzeige des Mangels zu Prüfzwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften an ERHARDT zurückzugeben.
(6) Auf Verlangen von ERHARDT ist die beanstandete Ware frachtfrei an ERHARDT zurück zu senden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet ERHARDT die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich nicht an dem Ort ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(7) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt ERHARDT, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich ein Mängelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, trägt der Kunde die hieraus entstandenen Kosten. ERHARDT wird die entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung stellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde das Mängelbeseitigungsverlangen nicht zu vertreten hat. ERHARDT hat Aufwendungen nicht zu tragen, soweit diese entstehen, weil der Liefergegenstand nach Lieferung durch ERHARDT an einen von der Lieferadresse abweichenden Ort verbracht wurde, es sei denn die Verbringung entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(8) Ist die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht worden, ist ERHARDT im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet, nach ihrer Wahl entweder selbst den erforderlichen Ausbau der mangelhaften und den Einbau der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache vorzunehmen oder dem Kunden die hierfür erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. ERHARDT ist jedoch auf den Aufwendungsersatz beschränkt, wenn der Kunde die Aufwendungen im Verhältnis zu seinem Käufer nach § 445a Abs. 1 BGB zu tragen hatte oder dem Ausbau der mangelhaften und dem Einbau der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware durch ERHARDT ein berechtigtes Interesse des Kunden entgegensteht oder ERHARDT nicht innerhalb angemessener Frist nach Zugang einer Nacherfüllungsaufforderung des Kunden erklärt hat, den Aus- und Einbau innerhalb angemessener Frist selbst vorzunehmen.
(9) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von ERHARDT die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde oder ein Dritter die Ware unsachgemäß oder ohne Zustimmung oder entgegen den Anweisungen von ERHARDT repariert oder verändert. In jedem Fall hat der Kunde die durch solche Maßnahmen entstehenden Mehrkosten einer Mängelbeseitigung zu tragen. Falls der Kunde die Übernahme der Mehrkosten ablehnt, ist ERHARDT berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern. Der Kunde kann in diesem Fall die Mängelbeseitigung über den ERHARDT-Service kostenpflichtig beauftragen.
(10) Der Kunde hat das Recht, in dringenden Fällen (z.B. Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden) den Mangel selbst zu beseitigen und von ERHARDT Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist ERHARDT unverzüglich, nach Möglichkeit vor Durchführung der Maßnahme, schriftlich zu benachrichtigen. Der Mangel muss zudem durch Foto oder Video nachvollziehbar dokumentiert und die Unterlagen ERHARDT unverzüglich bereitgestellt werden. Das Recht zur Selbstvornahme besteht nicht, wenn ERHARDT berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
§ 8 Haftung
(1) ERHARDT haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund – aus Vertragsverletzung oder aufgrund unerlaubter Handlung – soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbegrenzt.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ERHARDT nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (dies ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von ERHARDT jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Absatz 2 b) ergebende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder ihre Mangelfreiheit übernommen wurde. Das Gleiche gilt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Eine über die Bestimmungen in diesem § 8 hinausgehende Haftung auf Schadenersatz besteht nicht.
§ 9 Verjährung von Mängelrechten:
(1) Gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelrechte 2 Jahre ab Lieferung und Übergabe des Leistungsgegenstandes. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der erfolgreichen Abnahme.
(2) Soweit ERHARDT eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Verjährungsfristen. Gleiches gilt in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Herausgabeansprüche Dritter) und in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baustoffe und Bauteile).
(3) Unberührt von Abs. 1 bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen für den Rückgriff des Unternehmers innerhalb einer Lieferkette bei Endlieferungen an Verbraucher (§§ 478, 479 BGB) und für die Hemmung von Rückgriffansprüchen des Unternehmers nach § 445b Abs. 2 BGB.
(4) Die Verjährungsvorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
(5) Wird ein Mangel, den der Kunde rechtzeitig gerügt hat, von ERHARDT untersucht und/oder beseitigt, so ist die Verjährungsfrist für diesen Mangel während des Zeitraums der Untersuchung und/oder Beseitigung gehemmt. Erfüllt ERHARDT seine Nacherfüllungspflicht durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nur dann neu zu laufen, wenn ERHARDT sich bei Nacherfüllung nicht ausdrücklich und zutreffend vorbehalten hat, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestandes der Lieferbeziehung vorzunehmen, oder der Mangel nur unwesentlich war und mit geringem Kosten- und Zeitaufwand behoben werden konnte.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) ERHARDT behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor, sofern der Kunde Kaufmann ist. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherheit für den jeweiligen Forderungssaldo. Bei Verträgen mit Kunden, die nicht Kaufmann sind, bleibt der gelieferte Kaufgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufpreisforderung Eigentum von ERHARDT.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, das Produkt auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
(3) Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde ERHARDT unverzüglich zu benachrichtigen und den pfändenden Dritten auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Alle ERHARDT aus der Pfändung entstehenden Kosten trägt der Kunde. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der pfändende Dritte nicht in der Lage ist, ERHARDT die Kosten eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vorgehens gegen ihn zu erstatten.
(4) ERHARDT ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder der Verletzung von Pflichten gemäß vorstehender Absätze 2 und 3 vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzufordern.
(5) Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebs weiterveräußern. Die Weiterveräußerung darf jedoch nur unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts für den Kunden geschehen. Er tritt ERHARDT bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch Weiterveräußerung an den Dritten erwachsen. Diese Abtretung wird hiermit angenommen. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. ERHARDT behält sich vor, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und die ausstehenden Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber ERHARDT nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt oder seine Zahlungen einstellt. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, ERHARDT die zur Geltendmachung erforderlichen Daten (Anschrift des Drittkunden, Rechnungsnummer, Forderungshöhe etc.) mitzuteilen, die erforderlichen Unterlagen zu übergeben und die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben. ERHARDT ist seinerseits berechtigt, die Abtretung dem Dritten anzuzeigen.
(6) Die Be- und Verarbeitung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag von ERHARDT. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen Gegenständen, die sich nicht im Eigentum von ERHARDT befinden, zu einer einheitlichen Sache verbunden oder mit anderen Sachen untrennbar vermischt oder vermengt, so erwirbt ERHARDT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.), den die im Eigentum von ERHARDT stehende Sache zu den anderen verbundenen oder vermischten/vermengten Sachen zur Zeit der Verbindung hat.
Erfolgt die Verbindung, Vermischung oder Vermengung von beigestellter Ware gemäß den vorstehenden Absätzen in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so wird der Kunde ERHARDT das anteilige Miteigentum übertragen; der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum jeweils für ERHARDT.
(7) Forderungen, die dem Kunden aus einer Weiterveräußerung der durch die Verarbeitung gemäß Absatz 6 entstandenen neuen Sache gegen Dritte erwirbt, tritt der Kunde schon jetzt sicherungshalber an ERHARDT ab. Hat ERHARDT das Miteigentum an der neuen Sache erworben, gilt die Abtretung im Verhältnis der Miteigentumsanteile. ERHARDT nimmt die Abtretungen jeweils an. Im Übrigen gilt Absatz 5 hinsichtlich der abgetretenen Forderungen entsprechend.
(8) Der Kunde tritt weiterhin auch solche Forderungen sicherungshalber an ERHARDT ab, die ihm durch eine Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen Dritte erwachsen. ERHARDT nimmt die Abtretungen jeweils an. Auch für diese Forderungen gilt im Übrigen Absatz 5 entsprechend.
(9) Übersteigt der Wert der für ERHARDT bestehenden Sicherheiten ihre Forderungen um mehr als 10 %, so ist ERHARDT auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von ERHARDT verpflichtet.
§ 11 Gewerbliche Schutzrechte
(1) Soweit nicht im Liefer- oder Werkvertrag ausdrücklich vereinbart, werden durch den zwischen dem Kunden und ERHARDT geschlossenen Liefer- oder Werkvertrag dem Kunden keine gewerblichen Schutzrechte von ERHARDT oder Nutzungsrechte daran eingeräumt.
(2) Wenn der Kunde Entwürfe, Konstruktionen, technische Vorschläge, Muster oder Ähnliches für die Ausführung der Leistungen von ERHARDT zur Verfügung stellt, gewährleistet der Kunde, dass durch deren Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Wird ERHARDT von einem Dritten wegen der Verletzung seiner Rechte aus der Nutzung der bereitgestellten Unterlagen oder Informationen in Anspruch genommen, so wird der Kunde ERHARDT von diesbezüglichen berechtigten Ansprüchen des Dritten unverzüglich freistellen, es sei denn, der Kunde hat die Verletzung der Rechte des Dritten nicht zu vertreten. Die Freistellung umfasst auch alle erforderlichen Aufwendungen, die ERHARDT im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte und deren – außergerichtliche und gerichtliche – Abwehr entstehen.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Für Verträge mit ERHARDT und alle damit in Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnisse gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von ERHARDTERHARDT, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(3) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Firmensitz von ERHARDT ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. ERHARDT ist jedoch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
KONTAKT
ERHARDT Markisenbau GmbH
Feuerhausgasse 10
89349 Burtenbach
Telefon: +49 (0) 8285 8990
Fax: +49 (0) 8285 89933
E-Mail: info@erhardt-markisen.de
www.erhardt-markisen.de